Rechtliche Rahmenbedingungen für „New Work“

In Zeiten der Corona-Krise war Homeoffice die einzige und notwendige Möglichkeit, Übertragungsrisiken am Arbeitsplatz zu verringern – nun sind auch die letzten Corona-Zwangsmaßnahmen aufgehoben, aber die Menschen arbeiten immer noch im Homeoffice oder verstärkt mobil – weil es sich in bestimmten Bereichen und Ausformungen bewährt hat. Immer mehr Arbeitgeber integrieren die verschiedenen Modelle der „New Work“ auch in den post-corona-Arbeitsalltag und fahren gut damit. Allerdings baut sich auch ein erhöhter Beratungsbedarf über die Rahmenbedingungen für „New Work“, insbesondere bezüglich Arbeitsrecht und Datenschutz auf.

Rechtsanwalt Sendler: „Wir fassen unter dem Begriff New Work alle Arbeitsplätze und Arbeitsplatzformen außerhalb der Betriebsstätte zusammen. In der Krise wurde hier einiges mit heißer Nadel gestrickt, was nun als Telearbeit in den Rechtsrahmen des geltenden Arbeitsrechtes eingepasst werden muss.“

Bei der Telearbeit handelt es sich aus arbeitsrechtlicher Sicht um durch den Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Die anzuwendende Rechtsnorm ist nach § 7 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung

Der Arbeitgeber definiert die Rahmenbedingungen

  • für die wöchentliche Arbeitszeit
  • für die geplante Dauer

§ 7 Abs. 2 ArbStättV kommt in dem Moment zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Infrastruktur für den ausgelagerten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, also Soft- und Hardware stellt, sowie die Telekommunikationsmöglichkeiten wie Anschluss an das Firmennetzwerk oder das Internet.

Für den Arbeitgeber wichtig: Er ist auch im privaten Raum für Arbeitsschutz und Gesundheit verantwortlich, bzw. kann für Schädigungen in Anspruch genommen werden.

Sendler: „Darauf muss bei Einrichtung eines Telearbeitsplatzes geachtet werden. Es reicht nicht, dem Mitarbeiter die Zugangsdaten für das Firmenintranet zur Verfügung zu stellen, der Arbeitsplatz, bzw. der Arbeitgeber muss der Arbeitsstättenverordnung und den definierten Arbeitsschutzpflichten entsprechen.  Vor allem die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ist von Bedeutung sowie Sachverhaltsklärungen in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz sowie die Unterweisungspflicht nach § 12 Abs. 1 ArbSchG.

Da es bereits im Arbeitsvertrag berücksichtigt werden muss, dass ein Mitarbeiter im Homeoffice tätig sein kann, muss „New Work“ von Anfang an eingebunden werden.

Rechtsanwalt Ralph Sendler kann dazu im Arbeitsrecht die erforderliche Expertise vorweisen und zudem alle datenschutzrechtlichen Belange von Telearbeitsplätzen einbeziehen. Rechtsanwalt  Sendler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Zertifizierter Datenschutzbeauftragter.

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

Ralph Sendler

Rechtsanwalt
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