Große Aktiengesellschaften haben sich verpflichtet, möglichst umfangreiche Pläne, Maßnahmen und Kontrollsysteme zur Gestaltung und Überwachung der Compliance zu entwickeln und vorzuhalten, damit „Rechtschaffenheit“ wichtige Unternehmensmaxime wird oder bleibt.
Das gilt insbesondere für den sogenannten Verhaltenskodex, der für alle Mitarbeiter eines Unternehmens bindend ist. Verstöße können direkte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Umso erstaunlicher ist es, dass am 7. März 2023 im Rahmen einer Razzia bei Vonovia in Bochum gleich vier Mitarbeiter quasi vom Schreibtisch weg festgenommen wurden. Die Staatsanwaltschaft Bochum hatte eine Razzia in der Bochumer Konzernzentrale und an weiteren Standorten der Wohnungsbaugesellschaft durchgeführt und dabei umfangreiches Beweismaterial sichergestellt, das nun ausgewertet wird. Den vier Mitarbeitern wird Korruption vorgeworfen – sie sollen gegen Bezahlung Handwerksunternehmen bei der Auftragsvergabe bevorteilt und beim „Gestalten“ gefälschter Leistungsberichte und Abrechnungen unterstützt haben.
Rechtsanwalt Ralph Sendler, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg: „Kontrollsysteme am Arbeitsplatz können solche Auswüchse erschweren, insbesondere eine funktionale Meldestelle für Hinweisgeber kann Korruption im Unternehmen erschweren, vielleicht sogar verhindern!
Laut Sendler ist der nun angerichtete Imageschaden, die Schädigung betroffener Mieter und auch der Schaden der Aktionäre kaum noch aus dem Weg zu schaffen, umso ernster sollten ebenfalls von Korruption bedrohte Unternehmen ihre Sicherheitssysteme prüfen und sich dabei auf erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht stützen. Sendler: „Compliance ist mehr als eine lästige Hausaufgabe, sie rettet unter Umständen ein Unternehmen, indem es das System vor korrupten Mitarbeitern und ihrem zerstörerischen Werk bewahrt!“
Natürlich hat das Unternehmen einen Schadenersatzanspruch gegenüber überführten Mitarbeitern. Laut Sendler besteht aber auch eine latente Haftungs-Gefahr für den Vorstand persönlich, wenn dieser durch griffige Maßnahmen zur Compliance im Bereich Mitarbeiterführung den Schaden hätte abwenden können und wirksame Maßnahmen fahrlässig unterlassen hat.
Der Hamburger Jurist steht Unternehmen von der Aktiengesellschaft bis zum typischen Mittelstand zu allen Fragen aus dem Themenbereich „Arbeitsrecht und Compliance“ zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht und Compliance am Beispiel Vonovia
Am 7. März 2023 wurden bei einer Razzia in der Bochumer Konzernzentrale vier Mitarbeiter wegen des Verdachts auf Korruption festgenommen. Sie sollen gegen Bezahlung Handwerksunternehmen bevorzugt und falsche Abrechnungen unterstützt haben.
Der Verhaltenskodex ist für alle Mitarbeiter bindend. Er enthält Regelungen zur Integrität und zum ethischen Verhalten im Arbeitsumfeld. Verstöße dagegen können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung haben.
Compliance bezeichnet die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, interner Regeln und ethischer Standards im Unternehmen. Arbeitsrechtlich betrifft das u. a. Korruptionsprävention, Gleichbehandlung, Arbeitsschutz, Datenschutz und Umgang mit Interessenkonflikten.
Nicht verpflichtend im rechtlichen Sinne, aber dringend empfohlen. Bei Missständen oder Rechtsverstößen kann das Fehlen eines angemessenen Systems haftungsrechtlich problematisch werden.
Ein funktionierendes Compliance-System umfasst einen Verhaltenskodex, verbindliche Schulungen und Richtlinien, funktionierende interne Meldestellen für Hinweisgeber, geeignete Überwachungs- und Kontrollmechanismen sowie eine strukturierte Dokumentation und klar definierte Reaktionsstrategien bei Verstößen.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung drohen auch arbeitsrechtliche Maßnahmen, von der fristlosen Kündigung bis zur Geltendmachung von Schadensersatz.
Ja. Bei vorsätzlichem Fehlverhalten besteht regelmäßig ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber den betreffenden Mitarbeitenden.
Eine funktionierende Meldestelle für Hinweisgeber kann Missstände frühzeitig aufdecken und so dazu beitragen, Korruption zu verhindern oder deutlich zu erschweren.
Zunächst das Unternehmen, etwa gegenüber Geschädigten. Bei Pflichtverletzungen können aber auch Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Vorstands persönlich in die Haftung genommen werden.
Wenn der Vorstand es unterlässt, angemessene Compliance-Maßnahmen einzuführen, kann er persönlich haftbar gemacht werden, etwa gegenüber dem Unternehmen oder Aktionären.
Er betont, dass Compliance kein bloßes Pflichtprogramm ist, sondern ein zentrales Instrument zum Schutz des Unternehmens vor wirtschaftlichem Schaden, Reputationsverlust und persönlicher Haftung.

