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Betriebsverfassungsrecht

Neben dem Tarifrecht ist das Betriebsverfassungsrecht die zweite wesentliche Säule des kollektiven Arbeitsrechts. Im Betriebsverfassungsrecht sind die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen vertritt, geregelt. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dem Betriebsrat werden zwar umfangreiche Beteiligungsrechte eingeräumt. Wichtige unternehmerische, vor allem wirtschaftliche Entscheidungen, soll aber nach wie vor der Arbeitgeber treffen. 

Betriebsrat

Ein Betriebsrat kann gemäß § 1 BetrVG grundsätzlich in Unternehmen mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern errichtet werden. Davon müssen wiederum drei Arbeitnehmer wählbar sein. Die Gründung eines Betriebsrats liegt dabei in den Händen der Belegschaft. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf die Errichtung eines Betriebsrats hinzuwirken. Er darf sich der Installation eines Betriebsrats aber auch nicht in den Weg stellen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 

Unternehmensführung und Betriebsrat sind gemäß § 2 BetrVG zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl des Betriebs und der Arbeitnehmer verpflichtet. Dabei sind die Interessen der Parteien naturgemäß oft unterschiedlich, so dass sich hier Konfliktpotenzial ergibt. 

Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte

Dem Betriebsrat stehen bei bestimmten Maßnahmen des Arbeitgebers Mitwirkungsrechte zu. Dabei kann es sich um reine Informationsrechte und Anhörungsrechte handeln, aber auch um Beratungsrechte, Mitbestimmungsrechte oder ein Widerspruchsrecht.

Das Informations- und Beratungsrecht des Betriebsrats bezieht sich vorwiegend auf wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens. Dabei werden die grundlegenden Entscheidungen aber von der Geschäftsführung getroffen.

Bei der Personalplanung hat der Betriebsrat hingegen ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Zustimmungsverweigerungsrechts. Der Betriebsrat muss bei Einstellungen oder personellen Umgruppierungen hinzugezogen werden und kann seine Zustimmung verweigern. Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber geplante Maßnahmen wie Einstellungen oder Umgruppierungen nicht durchführen.

Kündigungen kann der Arbeitgeber nicht ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats wirksam aussprechen.

Die stärksten Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat u.a. bei Arbeitszeiten, Urlaubsplan, Gesundheitsschutz, Verwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung der Mitarbeiter, Lohnauszahlung oder der Verhaltensmaßregelungen am Arbeitsplatz. In diesen Bereichen ist die Zustimmung des Betriebsrats zwingend erforderlich, damit eine Maßnahme umgesetzt werden kann. Die Mitbestimmungsrechte sind in § 87 BetrVG festgelegt.

Einigungsstelle

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine Einigung verständigen, muss eine Einigungsstelle angerufen werden, die dann entscheidet. Diese Entscheidung hat bei zwingenden Mitbestimmungsrechten für beide Parteien bindende Wirkung. 

Um eine rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sollten rechtssichere Vereinbarungen getroffen werden, die die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretung regeln.

Ich berate bei:

  • Gestaltung von Betriebsvereinbarungen
  • Betriebsänderungen und Umstrukturierungen
  • Sozialplan und Interessenausgleich
  • Personellen Einzelmaßnahmen
  • Verfahren vor der Einigungsstelle
  • Gerichtlichen Verfahren

Ralph Sendler

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