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Datenschutz im Unternehmen

Angesichts des in den letzten beiden Dekaden in kaum noch fassbarem Umfang gestiegenen Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung und damit einhergehend der Verarbeitung personenbezogener Daten ist es gesetzliche Pflicht der Verantwortlichen, die mit personenbezogenen Daten umgehen, die gesetzlichen Maßgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Für verantwortliche Unternehmen, die in der Regel mit vielen personenbezogenen Daten umgehen müssen (Mitarbeitende, Lieferanten, Kunden), bedeutet dies eine große Herausforderung an ihre Compliance. Der Datenschutz im Unternehmen ist zu einer hochkomplexen Angelegenheit geworden.

Für den rechtssicheren Datenschutz in Unternehmen müssen diese in der Lage sein, die von ihnen zur Wahrung der Datensicherheit ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und nachzuweisen. Dies bedingt einen erheblichen organisatorischen Einsatz und es müssen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte und Freiheiten der Betroffenen wahren zu können, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Wenn in einem Unternehmen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden, muss eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diese oder dieser unterrichtet und berät den verantwortlichen Unternehmer (oder Auftragsverarbeiter) dazu, welche Aufgaben und wie das Unternehmen nach den Maßgaben der Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen hat. Außerdem überwachen die Datenschutzbeauftragten die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung. Sie sind Teil der Geschäftsführung auf der einen Seite und andererseits zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie von Mitarbeitenden des Unternehmens darauf angesprochen werden, dass es möglicherweise Probleme gibt im Rahmen der durch das Unternehmen veranlassten Datenverarbeitung.

Größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit gilt beim Datenschutz in Unternehmen, die mit sogenannten „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ gemäß Art. 9 DSGVO umgehen. Vorrangig hierzu zählen Gesundheitsdaten, aber auch z.B. biometrische Daten und sonstige in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannte Kategorien von Daten. Hier kann die Verletzung der gebotenen Vertraulichkeit im Umgang schnell zu erheblichem Schaden bei den Betroffenen führen, sodass hier größte Achtsamkeit zwingend erforderlich ist. Gleiches gilt für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater).

In jedem Fall empfiehlt es sich, wenn Unternehmen sich fachkundig beraten lassen. Als zertifizierter Datenschutzbeauftragter und zertifizierter Datenschutzauditor biete ich Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für den rechtssicheren Datenschutz im Unternehmen. Mit umfassendem Wissen und jahrelanger Erfahrung unterstütze ich Sie bei der Implementierung effektiver Datenschutzstrategien, der Schulung Ihrer Mitarbeiter und der Minimierung von Risiken. Vertrauen Sie auf meine Expertise, um Ihre Daten sicher und gesetzeskonform zu verwalten.

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

Ralph Sendler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Zertifizierter Datenschutzauditor

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