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Vorstands- und Führungsangelegenheiten

Bei Vorständen und Geschäftsführern ist zwischen ihrer Organstellung und ihrem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Als Organ und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft sind sie in der Regel keine Arbeitnehmer. Das hat zur Folge, dass eine Reihe arbeitsrechtlicher Regelungen wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlungsgesetz oftmals keine Anwendung finden. Bei leitenden Angestellten, die keine Organstellung haben, ist dies wiederrum anders. Bei Vorstands- und Führungsangelegenheiten sind also einige Sonderregelungen zu beachten.

Anstellungsvertrag bei Vorstand 

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Das betrifft jedoch nur die Organstellung. Darüber hinaus muss auch ein Anstellungsvertrag geschlossen werden, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaft und Vorstand festgelegt werden. Da der Vorstand kein Arbeitnehmer ist und somit gesetzliche arbeitsrechtliche Regelungen keine Anwendung finden, sollte der Anstellungsvertrag möglichst detailliert sein.

Vertraglich sollten insbesondere die Vergütung, der Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf Betriebsrente oder die Beendigung des Rechtsverhältnisses festgelegt werden. Weiter sollten die Pflichten des Vorstands, soweit sie sich nicht schon aus Satzung oder gesetzlich ergeben, fixiert werden.

Wichtig ist die Differenzierung zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag. Die Organstellung bringt für den Vorstand schon per Gesetz Rechte und Pflichten, wie z.B. die Vertretungsbefugnis oder ein hohes Haftungsrisiko, mit. Der Anstellungsvertrag ist hiervon jedoch unabhängig. Daher sollte darauf geachtet werden, dass keine Koppelungsklauseln verwendet werden, die diese Differenzierung durchbrechen (z.B die Formulierung „Mit der Abberufung endet auch das Anstellungsverhältnis“). Ansonsten könnte die Abberufung des Vorstands negativen Einfluss auf das Anstellungsverhältnis nehmen.

Die Berufung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat ist in der Regel zeitlich limitiert und kann wiederholt werden. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand ebenfalls abberufen. Das gilt jedoch nur für die Organstellung. Der Anstellungsvertrag muss separat durch den Aufsichtsrat gekündigt werden. Hat der Aufsichtsrat den Vorstand abberufen, hat er häufig auch ein Interesse daran, den Anstellungsvertrag möglichst zeitnah zu beenden. Eine fristlose Kündigung ist allerdings nur aus wichtigem Grund möglich. Eine Aufhebung des Anstellungsvertrags kann häufig gegen Zahlung einer Abfindung erreicht werden.

Anstellungsvertrag bei Geschäftsführer

Auch beim Geschäftsführer muss zwischen Organstellung und Arbeitsverhältnis differenziert werden. Die Berufung zum Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung betrifft nur die Organstellung. Darüber hinaus muss auch ein Dienstvertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen werden. In dem Vertrag sollten als wesentliche Punkte Vergütung, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Rentenansprüche oder Kündigungsfristen vereinbart werden. Soll die Zusammenarbeit beendet werden, muss der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und auch der Anstellungsvertrag wirksam gekündigt werden.

Geschäftsführer gelten in der Regel nicht als Arbeitnehmer. Allerdings ist hier ein differenzierter Blick notwendig. Arbeitet er als Geschäftsführer weisungsgebunden und ist in den betrieblichen Ablauf eingebunden, kann er auch als Arbeitnehmer mit entsprechenden Rechten eingestuft werden. Ist der Geschäftsführer aber zugleich Gesellschafter der GmbH und hält einen bestimmten Anteil, so dass er maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen hat, wird eine Stellung als Arbeitnehmer ausgeschlossen. 

Ein weiterer umstrittener Punkt ist die Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern. Zumindest bei Fremdgeschäftsführern kann davon ausgegangen werden, dass sie auch sozialversicherungspflichtig sind. Auch bei Geschäftsführern, die weniger als 50 Prozent der Anteile halten, kann eine Sozialversicherungspflicht vorliegen.

Leitende Angestellte

Leitende Angestellte tragen im Betrieb für bestimmte Bereiche zwar hohe Verantwortung, haben aber keine Organstellung. Dementsprechend sind sie in vielen arbeitsrechtlichen Fragen auch besser geschützt.

Das heißt, dass für leitende Angestellte auch die Regelungen des Kündigungsschutzes Anwendung finden können. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme. Anders als bei den meisten Angestellten und Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beenden. Einen Grund muss er dafür nicht nennen.

Ob ein Arbeitnehmer ein leitender Angestellter ist, ergibt sich nicht ausschließlich aus dem schlichten Wortlaut im Arbeitsvertrag. Entscheidender ist, wie diese Regeln am Arbeitsplatz praktisch „gelebt“ werden. Ein Kriterium für einen leitenden Angestellten ist bspw., dass er ohne vorherige Erlaubnis durch die Geschäftsführung Mitarbeiter einstellen und entlassen kann.

Für leitende Angestellte gelten weitere arbeitsrechtliche Einschränkungen. So findet das Arbeitszeitgesetz keine Abwendung und auch der Betriebsrat ist nicht dafür zuständig, seine Interessen zu vertreten. Statt Betriebsrat gibt es für leitende Angestellte den Sprecherausschuss als gesetzliche Interessenvertretung.

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Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

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