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Vorstands- und Führungsangelegenheiten

Organstellung vs. Anstellungsvertrag

Bei Vorständen und Geschäftsführern ist zwischen ihrer Organstellung und ihrem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Als Organ und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft sind sie in der Regel keine Arbeitnehmer. Das hat zur Folge, dass eine Reihe arbeitsrechtlicher Regelungen wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch oder das Lohnfortzahlungsgesetz oftmals keine Anwendung finden. Bei leitenden Angestellten, die keine Organstellung haben, ist dies wiederum anders. Bei Vorstands- und Führungsangelegenheiten sind also einige Sonderregelungen zu beachten.

Anstellungsvertrag bei Vorständen

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Das betrifft jedoch nur die Organstellung. Darüber hinaus muss auch ein Anstellungsvertrag geschlossen werden, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaft und Vorstand festgelegt werden.

Da der Vorstand kein Arbeitnehmer ist und somit gesetzliche arbeitsrechtliche Regelungen keine Anwendung finden, sollte der Anstellungsvertrag möglichst detailliert sein. Als erfahrener Experte für Vertragsrecht lege ich besonderen Wert auf eine klare und rechtssichere Formulierung der Vertragsinhalte, insbesondere in Bezug auf:

  • Vergütung
  • Urlaubsanspruch
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Versorgungsansprüche (z. B. Betriebsrente)
  • Beendigung des Vertragsverhältnisses
  • Pflichten aus der Organstellung und darüber hinaus

Wichtig ist die Differenzierung zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag. Die Organstellung bringt für den Vorstand schon per Gesetz Rechte und Pflichten, wie z.B. die Vertretungsbefugnis oder ein hohes Haftungsrisiko, mit. Der Anstellungsvertrag ist hiervon jedoch unabhängig. Daher sollte darauf geachtet werden, dass keine Koppelungsklauseln verwendet werden, die diese Differenzierung durchbrechen (z.B die Formulierung „Mit der Abberufung endet auch das Anstellungsverhältnis“). Ansonsten könnte die Abberufung als Vorstand negativen Einfluss auf das Anstellungsverhältnis nehmen.

Die Berufung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat ist in der Regel zeitlich limitiert und kann wiederholt werden. Der Aufsichtsrat kann den Vorstand ebenfalls abberufen. Das gilt jedoch nur für die Organstellung. Der Anstellungsvertrag muss separat durch den Aufsichtsrat gekündigt werden. Hat der Aufsichtsrat den Vorstand abberufen, hat er häufig auch ein Interesse daran, den Anstellungsvertrag möglichst zeitnah zu beenden. Eine fristlose Kündigung ist allerdings nur aus wichtigem Grund möglich. Eine Aufhebung des Anstellungsvertrags kann häufig gegen Zahlung einer Abfindung erreicht werden.

Anstellungsvertrag bei Geschäftsführern

Auch beim Geschäftsführer muss zwischen Organstellung und Arbeitsverhältnis differenziert werden. Die Berufung zum Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung betrifft nur die Organstellung. Darüber hinaus muss auch ein Dienstvertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen werden. Der Vertrag sollte die folgenden wesentliche Punkte regeln:

  • Vergütung
  • Urlaubsansprüche
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Rentenansprüche
  • Kündigungsfristen und Beendigung

Soll die Zusammenarbeit beendet werden, muss der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und auch der Anstellungsvertrag wirksam gekündigt werden.

Geschäftsführer gelten in der Regel nicht als Arbeitnehmer. Allerdings ist hier ein differenzierter Blick notwendig, insbesondere unter Beachtung europarechtlicher Rechtsprechung. Ist der Geschäftsführer weisungsgebunden und in den betrieblichen Ablauf eingebunden, kann er auch als Arbeitnehmer mit entsprechenden Rechten eingestuft werden. Ist der Geschäftsführer aber zugleich Gesellschafter der GmbH und hält einen bestimmten Anteil, so dass er maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen hat, wird eine Stellung als Arbeitnehmer ausgeschlossen

Ein weiterer umstrittener Punkt ist die Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern. Zumindest bei Fremdgeschäftsführern kann davon ausgegangen werden, dass sie auch sozialversicherungspflichtig sind. Auch bei Geschäftsführern, die weniger als 50 Prozent der Anteile halten, kann eine Sozialversicherungspflicht vorliegen.

Leitende Angestellte

Leitende Angestellte tragen im Betrieb für bestimmte Bereiche zwar hohe Verantwortung, haben aber keine Organstellung. Dementsprechend sind sie in vielen arbeitsrechtlichen Fragen auch besser geschützt als Vorstände oder Geschäftsführer, allerdings nicht in allen Punkten.

Das heißt, dass für leitende Angestellte auch die Regelungen des Kündigungsschutzes Anwendung finden können. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Anders als bei den meisten Angestellten und Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beenden, indem er einen Auflösungsantrag stellt. Einen Grund muss er dafür nicht nennen.

Ob ein Arbeitnehmer ein leitender Angestellter ist, ergibt sich nicht ausschließlich aus dem schlichten Wortlaut im Arbeitsvertrag. Entscheidender ist, wie diese Regeln am Arbeitsplatz praktisch „gelebt“ werden. Ein Kriterium für einen leitenden Angestellten ist bspw., dass er ohne vorherige Genehmigung durch die Geschäftsführung Mitarbeiter einstellen und entlassen kann.

Für leitende Angestellte gelten weitere arbeitsrechtliche Einschränkungen. So findet das Arbeitszeitgesetz keine Abwendung und auch der Betriebsrat ist nicht dafür zuständig, seine Interessen zu vertreten. Statt Betriebsrat gibt es für leitende Angestellte den Sprecherausschuss als gesetzliche Interessenvertretung.

Rechtsberatung für Führungskräfte und Gesellschaften

Als versierter Fachanwalt für Arbeitsrecht mit umfassender Erfahrung in der Beratung von Vorständen, Geschäftsführern und leitenden Angestellten biete ich Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für die komplexen Herausforderungen an der Unternehmensspitze, etwa bei Vertragsverhandlungen, Compliance-Fragen und strategischen Entscheidungen. Dies umfasst u.a.:

  • Gestaltung und Prüfung von Verträgen für Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte
  • Begleitung bei Bestellung, Abberufung und Vertragsbeendigung
  • Beratung zur Abgrenzung von Organstellung und Arbeitsverhältnis
  • Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen
  • Vertretung in streitigen Auseinandersetzungen auf Unternehmens- oder Führungsebene

Ich helfe Ihnen, in allen Führungsfragen rechtssicher zu entscheiden – sachlich, strukturiert und mit Weitblick.

Kontaktieren Sie mich gerne für eine individuelle Einschätzung.

Häufig gestellte Fragen zu Vorstands- und Führungsangelegenheiten

Die Organstellung betrifft die Bestellung zum Vorstand oder Geschäftsführer und begründet die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft. Der Anstellungsvertrag regelt dagegen die vertraglichen Rechte und Pflichten im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Organmitglied. Beide Rechtsverhältnisse sind rechtlich unabhängig voneinander zu behandeln.

In der Regel nicht. Weder Vorstände noch Geschäftsführer gelten arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer, weshalb gesetzlicher Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlungsgesetz oder Urlaubsregelungen meist keine Anwendung finden. Auch ein Betriebsrat ist für ihre Belange nicht zuständig.

Die Abberufung betrifft ausschließlich die Organstellung und erfolgt durch den Aufsichtsrat (bei Vorständen) oder die Gesellschafterversammlung (bei Geschäftsführern). Der Anstellungsvertrag muss separat gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Andernfalls bleibt das Vertragsverhältnis trotz Abberufung bestehen.

Wenn im Anstellungsvertrag geregelt ist, dass das Vertragsverhältnis mit der Abberufung automatisch endet, kann dies problematisch sein. Solche Koppelungsklauseln verwischen die notwendige Trennung zwischen Organstellung und Dienstverhältnis und können im Streitfall angreifbar sein.

Das ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. dann, wenn ein Geschäftsführer in den Betriebsablauf eingegliedert und weisungsgebunden ist. Besteht jedoch ein maßgeblicher Einfluss auf Entscheidungen, etwa durch eine relevante Beteiligung an der Gesellschaft, scheidet eine Arbeitnehmereigenschaft regelmäßig aus.

Das hängt von der Beteiligung und der tatsächlichen Stellung ab. Bei Fremdgeschäftsführern ist regelmäßig von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen. Auch bei Geschäftsführern mit geringer Beteiligung (unter 50 %) kann Versicherungspflicht bestehen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zu empfehlen, um Überraschungen zu vermeiden.

Leitende Angestellte sind keine Organmitglieder, tragen aber erhöhte Verantwortung. Sie genießen grundsätzlich Kündigungsschutz, allerdings kann das Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Auflösungsantrag ohne Begründung beendet werden. Außerdem gelten für sie arbeitsrechtliche Ausnahmen, etwa beim Arbeitszeitgesetz oder bei der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Als erfahrener Berater für Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte begleitet Ralph Sendler seine Mandanten bei Vertragsgestaltung, Abberufung, Beendigung und streitigen Auseinandersetzungen mit fundierter Kenntnis der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Arbeitsrecht.

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

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