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Massenentlassungen

Gerne macht es keiner, aber die wirtschaftliche Situation des Unternehmens kann es erforderlich machen, dass der Arbeitgeber mehrere Mitarbeiter in einem kurzen Zeitraum entlassen muss. Umgangssprachlich wird dann von Massenentlassungen gesprochen. Damit die Kündigungen wirksam ausgesprochen werden können, muss der Arbeitgeber verschiedene Regelungen beachten. So muss der Arbeitgeber bei Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitern der Agentur für Arbeit anzeigen, dass die Belegschaft abgebaut werden soll. Geregelt ist die Anzeigepflicht in § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit

Damit sog. Massenentlassungen wirksam erfolgen können, hat der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit eine Anzeigepflicht. Ab welcher Anzahl von Kündigungen diese Anzeigepflicht besteht, hängt von der Größe der Belegschaft insgesamt ab. Nach § 17 KSchG besteht die Anzeigepflicht

  • in Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern bei mehr als 5 Entlassungen,
  • in Betrieben mit 60 bis 499 Arbeitnehmern bei Entlassungen von mindestens 10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmern,
  • in Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern bei mindestens 30 Entlassungen.

Für die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit ist es nicht notwendig, dass die Kündigungen der Mitarbeiter am selben Tag erfolgen. Sie besteht bei Entlassungen, die innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen. Zudem besteht die Anzeigepflicht nicht nur bei Kündigungen, sondern auch bei anderen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, z.B. durch Aufhebungsverträge.

Massenentlassungen können also schon vorliegen, wenn mindestens 6 Mitarbeiter innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt werden. Beachtet der Arbeitgeber seine Verpflichtungen bei Massenentlassungen gemäß § 17 KSchG nicht, kann dies dazu führen, dass die ausgesprochenen Kündigungen nicht wirksam sind.

Inhalt der Massenentlassungsanzeige

Massenentlassungen müssen gegenüber der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden, damit diese sich auf den erhöhten Zugang von Arbeitslosen einstellen und entsprechende Maßnahmen vorbereiten kann. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG muss die Massenentlassungsanzeige einige Mindestangaben enthalten. Dazu gehören Name des Arbeitgeber, Sitz und Art des Betriebs, die Gründe für die geplanten Entlassungen, Zahl und Berufsgruppen der Arbeitnehmer, die von der Entlassung betroffen sind, sowie die Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, der Zeitraum, in dem die Entlassungen geplant sind und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.

Zusätzlich und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat sollte die Anzeige auch Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Mitarbeiter enthalten. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend.

Die Massenentlassungsanzeige muss außerdem eine Stellungnahme des Betriebsrats enthalten. Die Anzeige kann zwar auch ohne die Stellungnahme des Betriebsrats erfolgen. Dann muss der Arbeitgeber jedoch glaubhaft versichern können, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Stellung der Massenentlassungsanzeige informiert hat und den Stand der Beratungen darlegen.

Information des Betriebsrats

Spätestens zwei Wochen vor der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit muss auch der Betriebsrat über die geplanten Entlassungen informiert werden. Dies ist notwendig, damit die geplanten Entlassungen mit dem Betriebsrat beraten werden können und ggf. andere, mildere Lösungen als die Kündigung gefunden werden können. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Wesentlichen die gleichen Informationen geben wie der Arbeitsagentur. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich Auskunft erteilen über

  • die Gründe für die geplanten Entlassungen,
  • die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
  • die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
  • die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht vor vollendete Tatsachen stellen, sondern muss die Situation mit ihm ergebnisoffen beraten. 

Wirksamkeit der Kündigungen

Die ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam, wenn der Arbeitgeber sich bei den Massenentlassungen nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. So muss er vor Ausspruch der Kündigungen zwingend den Betriebsrat informiert und sich mit ihm beraten haben. Außerdem muss gegenüber der Arbeitsagentur eine vollständige und korrekte Massenentlassungsanzeige abgegeben haben. Fehler können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Ralph Sendler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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