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Massenentlassungen

Wirtschaftlich notwendig, rechtlich anspruchsvoll

Gerne macht es keiner, aber die wirtschaftliche Situation des Unternehmens kann es erforderlich machen, dass der Arbeitgeber mehrere Mitarbeiter in einem kurzen Zeitraum entlassen muss. Umgangssprachlich wird dann von Massenentlassungen gesprochen. Damit die Kündigungen wirksam ausgesprochen werden können, muss der Arbeitgeber verschiedene Regelungen beachten. 

Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit

Damit sog. Massenentlassungen wirksam erfolgen können, hat der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit eine Anzeigepflicht. Geregelt ist diese in § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ab welcher Anzahl von Kündigungen die Anzeigepflicht besteht, hängt von der Größe der Belegschaft insgesamt wie folgt ab:

  • 21 bis 59 Arbeitnehmer: bei mehr als 5 Entlassungen
  • 60 bis 499 Arbeitnehmer: bei mindestens 10 % der Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmer
  • Ab 500 Arbeitnehmer: bei mindestens 30 Entlassungen

Für die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit ist es nicht notwendig, dass die Kündigungen der Mitarbeiter am selben Tag erfolgen. Sie besteht bei Entlassungen, die innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen. Zudem besteht die Anzeigepflicht nicht nur bei Kündigungen, sondern auch bei anderen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, z.B. durch Aufhebungsverträge.

Massenentlassungen können also schon vorliegen, wenn mindestens 6 Mitarbeiter innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt werden. Beachtet der Arbeitgeber seine Anzeigepflicht bei Massenentlassungen gemäß § 17 KSchG nicht, kann dies dazu führen, dass die ausgesprochenen Kündigungen nicht wirksam sind.

Inhalt der Massenentlassungsanzeige

Massenentlassungen müssen gegenüber der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden, damit diese sich auf den erhöhten Zugang von Arbeitslosen einstellen und entsprechende Maßnahmen vorbereiten kann. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG muss die Massenentlassungsanzeige einige Mindestangaben enthalten. Dazu gehören:

  • Name des Arbeitgebers
  • Sitz und Art des Betriebs
  • Gründe für die geplanten Entlassungen
  • Zahl und Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer
  • Zahl und Berufsgruppen der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer
  • Zeitraum der geplanten Entlassungen
  • vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer

Zusätzlich (empfohlen): Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat sollte die Anzeige auch Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Mitarbeiter enthalten. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend.

Die Massenentlassungsanzeige muss außerdem eine Stellungnahme des Betriebsrats enthalten. Die Anzeige kann zwar auch ohne die Stellungnahme des Betriebsrats erfolgen. Dann muss der Arbeitgeber jedoch glaubhaft versichern können, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Stellung der Massenentlassungsanzeige informiert hat und den Stand der Beratungen darlegen.

Information des Betriebsrats

Spätestens zwei Wochen vor der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit muss auch der Betriebsrat über die geplanten Entlassungen informiert werden. Dies ist notwendig, damit die geplanten Entlassungen mit dem Betriebsrat beraten werden können und ggf. andere, mildere Lösungen als die Kündigung gefunden werden können. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Wesentlichen die gleichen Informationen geben wie der Arbeitsagentur. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich Auskunft erteilen über:

  • Gründe für die geplanten Entlassungen
  • Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
  • Zahl und Berufsgruppen der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
  • Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen 
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer 
  • für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat nicht vor vollendete Tatsachen stellen, sondern muss die Situation mit ihm ergebnisoffen beraten

Wirksamkeit der Kündigungen

Die ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam, wenn der Arbeitgeber sich bei den Massenentlassungen nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Dazu gehören insbesondere:

  • Rechtzeitige Information des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigungen
  • Beratung mit dem Betriebsrat vor Anzeige und Ausspruch der Kündigungen
  • Vollständige und korrekte Massenentlassungsanzeige gegenüber der Arbeitsagentur

Bereits formale Fehler in der Anzeige oder bei der Information des Betriebsrats können zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.

Ich unterstütze Sie bei der rechtssicheren Umsetzung von Massenentlassungen – mit Blick auf die wirtschaftliche Situation, die arbeitsrechtlichen Anforderungen und die Kommunikation mit Betriebsrat und Arbeitsagentur. Kontaktieren Sie mich gerne für eine fundierte Beratung.

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

Ralph Sendler

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