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Sozialplan

Abfederung wirtschaftlicher Nachteile bei Umstrukturierungen

Eine Neuausrichtung des Unternehmens kann mit erheblichen Umstrukturierungen oder auch Entlassungen verbunden sein, die betriebsverfassungsrechtlich als Betriebsänderung bezeichnet werden. Der Sozialplan dient dazu, die wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen, auszugleichen oder abzumildern. Vereinbart wird er zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Dabei hat er die rechtliche Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Geregelt ist der Sozialplan in § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Aufstellung des Sozialplans

Bei Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern und einem bestehenden Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen rechtzeitig und umfassend über geplante Änderungen, die erhebliche Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich bringen, zu informieren. Dies gilt insbesondere bei:

  • Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile
  • Verlegung des Betriebs
  • Spaltung oder Zusammenschluss von Betriebseinheiten
  • Grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, Betriebszwecke oder der Betriebsanlagen

Unterschied zwischen Interessenausgleich und Sozialplan

Während beim Interessenausgleich noch verhandelt wird, ob, in welchem Umfang und wann die Betriebsänderung erfolgen soll, ist dies beim Sozialplan kein Thema mehr; die Entscheidung ist gefallen. Beim Aufstellen eines Sozialplans geht es nun darum, die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer abzufedern.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über einen Sozialplan verständigen, kann die Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung gebeten werden. Üblicher ist jedoch, dass die Parteien die Einigungsstelle einschalten. Kommt es auch dann zu keiner Einigung, entscheidet schließlich die Einigungsstelle über die Aufstellung. Im Unterschied zum Interessenausgleich kann der Sozialplan somit auch erzwungen werden.

Inhalt des Sozialplans

Der Sozialplan wird immer auf die individuellen Gegebenheiten im Einzelfall zugeschnitten und ist keine arbeitsrechtliche Lösung von der Stange, sondern muss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt werden. Gerade bei den vertraglich zu regelnden Ausgleichsleistungen und betrieblichen Vereinbarungen ist auch vertragsrechtliches Know-how gefragt, um klare und rechtssichere Regelungen zu formulieren.

Mögliche Inhalte dabei können sein:

  • UmzugsbeihilfenFahrtkostenerstattungen oder Umzugskostenpauschalen, wenn der Betrieb verlegt wird
  • Ausgleichszahlungen bei Gehaltseinbußen infolge geänderter Arbeitsmethoden
  • Abfindungszahlungen bei betriebsbedingten Kündigungen
  • Verlängerter Kündigungsschutz oder besondere Regelungen zur Sozialauswahl
  • Übernahme tarifähnlicher Inhalte bezüglich Arbeitszeiten, Entgelt, Sozialleistungen etc.

Zudem können im Sozialplan auch Regelungen vereinbart werden, die ansonsten üblicherweise im Tarifvertrag fixiert sind. Dies betrifft bspw. Vereinbarungen zu Arbeitszeiten, Löhnen und Gehältern oder Kündigungsschutzbestimmungen.

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Häufig gestellte Fragen zum Sozialplan

Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, mit der wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung abgefedert oder ausgeglichen werden sollen. Er hat den rechtlichen Charakter einer Betriebsvereinbarung und ist in § 112 BetrVG geregelt.

Ein Sozialplan wird notwendig, wenn eine Betriebsänderung geplant ist, die erhebliche Nachteile für die Belegschaft mit sich bringt, beispielsweise bei einer Betriebsschließung, Verlagerung oder grundlegenden Umstrukturierung. Voraussetzung ist in der Regel ein Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und ein bestehender Betriebsrat.

Der Interessenausgleich bezieht sich auf das „Ob“ und „Wie“ der Betriebsänderung, also auf die Gestaltung und Durchführung. Der Sozialplan greift, wenn die Entscheidung bereits getroffen ist, und dient ausschließlich der Milderung der daraus resultierenden Nachteile für die Beschäftigten.

Ein Sozialplan wird individuell verhandelt und kann z. B. Abfindungen, Sonderregelungen zu Kündigungsfristen, Unterstützung bei der Stellensuche oder finanzielle Ausgleichsleistungen enthalten. Auch Leistungen wie Umzugskosten, Fahrtkostenzuschüsse oder tarifähnliche Regelungen zu Arbeitszeiten und Entgelt sind möglich.

Ja. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Diese hat die Befugnis, verbindlich über die Aufstellung des Sozialplans zu entscheiden, im Gegensatz zum Interessenausgleich, der nicht erzwungen werden kann.

Wenn viele Kündigungen im Raum stehen, etwa bei einer Massenentlassung nach § 17 KSchG, greifen Anzeigeverfahren und Sozialplan ineinander. Während die Anzeige bei der Agentur für Arbeit die formale Grundlage bildet, regelt der Sozialplan die soziale Kompensation. Nur wenn beides ineinandergreift, lassen sich rechtssichere Lösungen erreichen.

Ein Sozialplan muss zur konkreten Situation im Unternehmen passen. Pauschale Standardlösungen führen oft nicht zum Ziel. Deshalb ist arbeitsrechtliche und vertragsrechtliche Expertise gefragt, um klare, nachvollziehbare und rechtssichere Regelungen zu schaffen – im Interesse beider Seiten.

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

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