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Sozialplan

Eine Neuausrichtung des Unternehmens kann mit erheblichen Umstrukturierungen oder auch Entlassungen verbunden sein, die betriebsverfassungsrechtlich als Betriebsänderung bezeichnet werden. Der Sozialplan dient dazu, die wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen, auszugleichen oder abzumildern. Vereinbart wird der Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Dabei hat der Sozialplan die rechtliche Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Geregelt ist der Sozialplan in § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Aufstellung des Sozialplans

Bei Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern und einem Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante betriebliche Änderungen, die erhebliche Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich bringen, zu informieren. Dies ist z.B. der Fall, wenn der gesamte Betrieb oder wesentliche Bestandteile davon eingeschränkt oder aufgegeben werden sollen. Ebenso muss der Betriebsrat bei geplanten Verlegungen des Betriebs, bei Spaltungen oder Zusammenschlüssen und bei grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation angehört werden.

Unterschied Interessenausgleich und Sozialplan

Während beim Interessenausgleich noch verhandelt wird, ob, in welchem Umfang und wann die Betriebsänderung erfolgen soll, ist dies beim Sozialplan kein Thema mehr; die Entscheidung ist gefallen. Beim Aufstellen eines Sozialplans geht es nun darum, die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer abzufedern.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über einen Sozialplan verständigen, kann die Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung gebeten werden. Üblicher ist jedoch, dass die Parteien die Einigungsstelle einschalten. Kommt es auch dann zu keiner Einigung, entscheidet schließlich die Einigungsstelle über die Aufstellung des Sozialplans. Im Unterschied zum Interessenausgleich kann der Sozialplan somit auch erzwungen werden.

Inhalt des Sozialplans

Der Sozialplan wird immer auf die individuellen Gegebenheiten im Einzelfall zugeschnitten und ist keine Lösung von der Stange, sondern muss von den Parteien verhandelt werden.

Ein wichtiger Faktor ist natürlich der Grund der Betriebsänderung. Soll der Betrieb in einen anderen Ort verlegt werden, können im Sozialplan Umzugsbeihilfen oder Fahrtkostenerstattungen vereinbart werden. Ändern sich die Arbeitsmethoden und führt dies zu Gehaltseinbußen bei den Arbeitnehmern, können Ausgleichszahlungen festgelegt werden.

Häufig sind Betriebsänderungen aber mit Entlassungen verbunden. Daher geht es im Sozialplan in vielen Fällen um Abfindungszahlungen an die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll.

Zudem können im Sozialplan auch Regelungen vereinbart werden, die ansonsten üblicherweise im Tarifvertrag fixiert sind. Dies betrifft bspw. Vereinbarungen zu Arbeitszeiten, Löhnen und Gehältern oder Kündigungsschutzbestimmungen.

Ralph Sendler

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