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Kündigungsschutz

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen. Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist sie auch ohne Einverständnis des Vertragspartners wirksam, sofern die rechtlichen Anforderungen an eine Kündigung erfüllt sind. Dabei muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen.

Für den Arbeitgeber gilt es beim Ausspruch der Kündigung den Kündigungsschutz zu beachten und  – soweit vorhanden – den Betriebsrat rechtzeitig anzuhören. Zudem muss beachtet werden, dass es für bestimmte Personengruppen wie Betriebsräte, Schwerbehinderte oder Mitarbeiter in Mutterschutz bzw. Elternzeit einen Sonderkündigungsschutz gibt.

Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zu wehren. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden. 

Für wen gilt Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeiten für Arbeitnehmer, die seit mehr als sechs Monaten im Arbeitsverhältnis stehen – unabhängig davon, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt. Geschäftsführer oder Vorstände sind vom Kündigungsschutz jedoch ausgenommen. Ihr Vertrag kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen ohne besondere Gründe  gekündigt werden. Einige leitende Angestellte genießen nur eingeschränkten Kündigungsschutz.

Kündigungsfristen und Kündigungsgrund

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis in der Regel ohne Angabe von Gründen kündigen. Sofern im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann allerdings nur dann vom Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn dies durch vertragliche Regelungen vorgesehen ist.

Der Arbeitgeber muss die Kündigung beim Bestehen von Kündigungsschutz hingegen begründen. Bei der ordentlichen Kündigung kommen die 

  • betriebsbedingte Kündigung
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • personenbedingte Kündigung 

in Betracht. 

Die Kündigungsfristen können unterschiedlich sein und richten sich zunächst nach Regelungen aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Sind vertraglich keine Kündigungsfristen vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB. Dabei richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ist der Arbeitnehmer z.B. seit 2 Jahren in dem Betrieb beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende, ist er seit 5 Jahren unter Vertrag, verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Bei einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate und nach 20 Jahren sieben Monate, längste gesetzliche Kündigungsfrist.

Eine außerordentliche Kündigung kann nur aus wichtigem Grund wirksam erfolgen und soll das Arbeitsverhältnis in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.

Anhörung des Betriebsrats

Besteht in dem Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch jeder Kündigung angehört werden. Ohne eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist die Kündigung unwirksam.

Sonderkündigungsschutz

Für bestimmte Personengruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz. So sieht das Mutterschutzgesetz vor, dass eine werdende Mutter während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes grundsätzlich nicht gekündigt werden darf. Ausnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen und mit einer Zulässigkeitserklärung des Amts für Arbeitsschutz möglich.

Schwerbehinderte genießen einen Sonderkündigungsschutz. Vor dem Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag beim Integrationsamt stellen. Auch eine ggf. vorhandene Schwerbehindertenvertretung ist unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Ansonsten ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Auch für Betriebsräte gelten besondere Schutzvorschriften. So kann ein Betriebsrat nur außerordentlich und nur mit Zustimmung der übrigen Betriebsratsmitglieder gekündigt werden.

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern, die seit mindestens sechs Monaten in dem Unternehmen beschäftigt sind, Anwendung. Auszubildende werden nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftige werden gemäß ihrer Wochenstunden berücksichtigt.

Bei kleineren Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist nicht begründen. 

Eine Option zur Kündigung kann der Aufhebungsvertrag sein. Vorteil für der Arbeitgeber ist, dass hier der Kündigungsschutz nicht beachtet werden muss. 

Ralph Sendler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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