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Aufhebungsvertrag

Neben der Kündigung ist der Aufhebungsvertrag eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei bietet der Aufhebungsvertrag im Vergleich zur Kündigung einige Vorteile. Zu beachten ist aber, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zustimmen müssen. 

Ziel eines Aufhebungsvertrags ist, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmen Zeitpunkt zu beenden. Ein Vorteil ist dabei, dass Kündigungsfristen nicht beachtet werden müssen. Anders als bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber auch keinen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Auch Kündigungsschutz oder Sozialauswahl müssen nicht berücksichtigt werden.  

Vorteile des Aufhebungsvertrags

  • Keine Kündigungsfristen
  • Kein Kündigungsgrund notwendig
  • Kein Kündigungsschutz
  • Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, Betriebsräte oder Mutterschutz entfällt
  • Vermeidung einer Kündigungsschutzklage
  • Keine Anhörung des Betriebsrats erforderlich

Die Vorteile ergeben sich nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer. Denn auch er kann durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfristen „abkürzen“ und so schneller ein Job-Angebot annehmen. Wichtig kann es ggf. für den Arbeitnehmer auch sein, durch den Aufhebungsvertrag eine verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung zu vermeiden.

Arbeitnehmer sollten sich aber über die Auswirkungen des Aufhebungsvertrags auf das Arbeitslosengeld erkundigen.

Abfindung

Ein Aufhebungsvertrag bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Dennoch wird im Rahmen eines Aufhebungsvertrags häufig auch die Zahlung einer Abfindung vereinbart, da zumeist ein Interesse an einer zügigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Wie hoch die Abfindung ausfällt, ist in der Regel Verhandlungssache. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Höhe der Abfindung sind das letzte Bruttogehalt und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

Da die Abfindung kein Arbeitsentgelt darstellt, werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Arbeitnehmer sollten aber berücksichtigen, dass die Abfindungszahlung der Besteuerung unterliegt.

Inhalt und Form

Damit ein Aufhebungsvertrag wirksam geschlossen werden kann, bedarf er der Schriftform und muss von beiden Parteien handschriftlich unterzeichnet werden. Ein Fax, eine E-Mail oder eine SMS sind nicht ausreichend, um einen Aufhebungsvertrag rechtssicher schriftlich zu schließen. Ist der Aufhebungsvertrag nicht wirksam geschlossen worden, bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen.

Ansonsten gilt beim Aufhebungsvertrag Vertragsfreiheit. Bestimmte Punkte sollten aber vertraglich geregelt werden. Wesentlich ist dabei natürlich der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Weitere Punkte sind z.B.

  • Abgeltung restlicher Urlaubsansprüche
  • Abbau bzw. Vergütung von Überstunden
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln wie z.B. Dienstwagen, Laptop, Unterlagen
  • Sonderzahlungen
  • Betriebliche Altersvorsorge

In der Regel wird auch festgelegt, dass mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind. 

Der Arbeitgeber muss beim Abschluss von Aufhebungsverträgen das Gebot fairen Verhandelns beachten.

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer durch die Aufhebungserklärung erhebliche Nachteile entstehen. Das kann beispielsweise bei der betrieblichen Altersvorsorge der Fall sein oder wenn für den Arbeitgeber ersichtlich ist, dass dem Arbeitnehmer Folgen und Tragweite des Aufhebungsvertrags nicht bewusst sind.

Es ist Arbeitgebern nicht zu empfehlen, den Arbeitnehmern detaillierte Auskünfte zu sozialrechtlichen Auswirkungen des Aufhebungsvertrags zu erteilen. Denn dies ist eine komplexe Materie, die häufigen Änderungen unterworfen ist und schuldhaft falsche Auskünfte können  zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.

Ralph Sendler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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