HomeAnwalt für ArbeitsrechtAufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses – eine Alternative zur Kündigung

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags bietet eine flexible und rechtssichere Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, ohne formale Kündigung, ohne Fristen und häufig mit einer individuell gestalteten Abfindungsregelung. Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg berate ich Sie umfassend bei der Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen – sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite.

Alternative zur Kündigung: Flexibler und einvernehmlich

Neben der Kündigung ist der Aufhebungsvertrag eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei bietet der Aufhebungsvertrag im Vergleich zur Kündigung einige Vorteile. Zu beachten ist aber, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zustimmen müssen.

Ziel eines Aufhebungsvertrags ist es, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Ein Vorteil: Kündigungsfristen müssen nicht beachtet werden. Anders als bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber keinen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Auch Kündigungsschutz oder Sozialauswahl müssen nicht berücksichtigt werden.

Vorteile des Aufhebungsvertrags

Die Vorteile eines Aufhebungsvertrags ergeben sich nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer. Denn auch er kann durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfristen „abkürzen“ und so schneller ein Job-Angebot annehmen. Wichtig kann es ggf. für den Arbeitnehmer auch sein, durch den Aufhebungsvertrag eine verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung zu vermeiden.

Vorteile für Arbeitgeber:

  • Keine Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen
  • Kein Kündigungsgrund notwendig
  • Kein allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz
  • Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwerbehinderte, Betriebsräte, Schwangere) entfällt
  • Vermeidung einer Kündigungsschutzklage
  • Keine Anhörung des Betriebsrats erforderlich

Vorteile für Arbeitnehmer:

  • Möglichkeit, schneller ein neues Jobangebot anzunehmen
  • Vermeidung einer verhaltensbedingten oder außerordentlichen Kündigung

Wichtig: Arbeitnehmer sollten sich aber über die Auswirkungen des Aufhebungsvertrags auf das Arbeitslosengeld erkundigen.

Abfindung: Verhandlungssache mit Steuerfolgen

Ein Aufhebungsvertrag bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Dennoch wird im Rahmen eines Aufhebungsvertrags häufig auch die Zahlung einer Abfindung vereinbart, da zumeist ein Interesse an einer zügigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Wie hoch die Abfindung ausfällt, ist in der Regel Verhandlungssache. 

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Höhe der Abfindung sind:

  • Letztes Bruttogehalt
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

Da die Abfindung kein Arbeitsentgelt darstellt, werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Arbeitnehmer sollten aber berücksichtigen, dass die Abfindungszahlung der Besteuerung unterliegt.

Inhalt und Form: Schriftlich, klar und verbindlich

Ein Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen und handschriftlich von beiden Parteien unterzeichnet wird. Elektronische Formate wie E-Mail, Fax oder SMS sind nicht ausreichend.

Damit ein Aufhebungsvertrag wirksam geschlossen werden kann, bedarf er der Schriftform und muss von beiden Parteien handschriftlich unterzeichnet werden. Ein Fax, eine E-Mail oder eine SMS sind nicht ausreichend, um einen Aufhebungsvertrag rechtssicher schriftlich zu schließen. Ist der Aufhebungsvertrag nicht wirksam geschlossen worden, bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen.

Ansonsten gilt beim Aufhebungsvertrag Vertragsfreiheit. Bestimmte Punkte sollten aber vertraglich geregelt werden. Gerade hier ist eine präzise Formulierung entscheidend. Als erfahrener Experte für Vertragsrecht sorge ich dafür, dass Ihre Vereinbarungen rechtssicher und individuell ausgestaltet sind.

Typische Regelungspunkte:

  • Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses
  • Abgeltung restlicher Urlaubsansprüche
  • Abbau bzw. Vergütung von Überstunden
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln wie z.B. Dienstwagen, Laptop, Unterlagen
  • Sonderzahlungen
  • Betriebliche Altersvorsorge

In der Regel wird auch festgelegt, dass mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind. 

Der Arbeitgeber muss beim Abschluss von Aufhebungsverträgen das Gebot fairen Verhandelns beachten.

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers: Grenzen und Risiken

Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer durch die Aufhebungserklärung erhebliche Nachteile entstehen. Das kann beispielsweise bei der betrieblichen Altersvorsorge der Fall sein oder wenn für den Arbeitgeber ersichtlich ist, dass dem Arbeitnehmer Folgen und Tragweite des Aufhebungsvertrags nicht bewusst sind.

Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmern keine detaillierte Auskünfte zu sozialrechtlichen Auswirkungen des Aufhebungsvertrags zu erteilen. Denn dies ist eine komplexe Materie, die häufigen Änderungen unterworfen ist und schuldhaft falsche Auskünfte können zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.

Sie möchten einen Aufhebungsvertrag verhandeln oder prüfen lassen?

Ob Sie ein Aufhebungsangebot erhalten haben oder als Arbeitgeber eine rechtssichere Lösung suchen: Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen strukturiert, lösungsorientiert und rechtssicher zu vertreten – in Hamburg und bundesweit.

Kontaktieren Sie mich gerne für eine persönliche Beratung.

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

Ralph Sendler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Zertifizierter Datenschutzauditor

T +49 (40) 226 390 10
F +49 (40) 226 390 190
mail@anwalt-sendler.de

vcard | LinkedIn

Kontaktaufnahme

Sie können Ihr Anliegen auch direkt über das Formular senden.

    * Pflichtfelder

    Sicherheitsabfrage: