Whistleblowing nun unterm Schutzschirm

Nach langem Hin und her hat nun endlich auch Deutschland die EU-Whistleblower Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das seit dem 2. Juni 2023 geltende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen, Personen zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

Rechtsanwalt Sendler: „Hierbei kann es sich um Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte handeln, um Bewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer oder auch Lieferanten und deren Mitarbeiter.“

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Whistleblower vor Benachteiligungen schützen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder die sie im Falle einer Meldung befürchten. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen eine interne Meldestelle einrichten. Diese Pflicht trifft Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ab dem 17. Dezember 2023 und Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten bereits seit dem 2. Juli 2023.

Rechtsanwalt Sendler: „Bei der Berechnung gilt das Kopfprinzip, Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer:innen zählen also mit.“

In den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen Verstöße gegen Strafvorschriften, Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen sowie alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder.

Zum Schutz vor Repressalien bzw. Benachteiligungen enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr zugunsten des Whistleblowers.

Rechtsanwalt Sendler: „Erleidet ein Whistleblower eine Benachteiligung im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit und macht geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Reaktion auf die Meldung oder Offenlegung ist. In solchen Fällen muss das Unternehmen beweisen, dass die Benachteiligung in keinem Zusammenhang mit der Whistleblower-Meldung steht.“

Für diesen Whistleblower-Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist es erforderlich, dass der Hinweis zutreffend gewesen ist oder der Whistleblower zumindest zum Zeitpunkt seiner Meldung oder Offenlegung ausreichend Grund zu der Annahme gehabt hat, dass die gemeldete oder offengelegte Information der Wahrheit entspricht.

Rechtsanwalt Sendler: „Unternehmen ab 50 Beschäftigten stehen nun vor der Aufgabe, eine gesetzeskonforme interne Meldestelle einzurichten. Der Bund richtet eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz ein. Auch jedes Bundesland kann eine externe Meldestelle einrichten. Whistleblower haben die Wahl, an welche Meldestelle sie sich wenden.“

Das Hinweisgeberschutzgesetz macht den Unternehmen keine konkreten Vorgaben zur Organisationsstruktur der internen Meldestelle. Konzernverbundene Unternehmen können eine gemeinsame Stelle einrichten.

Rechtsanwalt Sendler: „Die internen Meldestellen müssen mit Personen besetzt werden, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind, es dürfen also keine Interessenkonflikte drohen. Außerdem müssen diese Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Was letzteres bedeutet, wird durch das Gesetz leider nicht erklärt.“

Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, anonyme Hinweise aufzunehmen, dies wird durch das Gesetz nur empfohlen (Soll-Regelung). Die Meldestelle muss mündliche Hinweise und solche in Textform entgegennehmen, wobei die Verwendung einer für die Meldestelle eingerichteten E-Mail-Anschrift für Hinweisgeber bei unverschlüsseltem Versand Sicherheitsrisiken birgt und dem Gebot des Gesetzes widerspricht, dass nicht befugte Mitarbeiter keinen Zugriff (z.B. über den Mail-Server) auf die übermittelten Meldungen haben dürfen.

Rechtsanwalt Sendler: „Es empfiehlt sich die Einrichtung einer für den Anrufer kostenlosen externen Nummer, bei der die Erfassung der Rufnummer des Anrufers unterdrückt werden kann (z.B. das „freecall 0800 Smart“-Angebot der Telekom).“

Bei Verletzung des Gebots der Vertraulichkeit durch Offenlegung der Identität des Hinweisgebers oder von Personen in dessen Meldung droht ein Bußgeld von Euro 50.000. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung der internen Meldestelle ist mit Euro 20.000 bußgeldbewehrt.

Rechtsanwalt Sendler: „Es sollte unbedingt rechtzeitig sachkundige Beratung für die Einrichtung der internen Meldestelle eingeholt werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.“

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

Ralph Sendler

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