Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist immer wieder Gegenstand von Entscheidungen sehr unterschiedlicher Gerichte (Arbeits-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) aus zum Teil sehr unterschiedlichen Anlässen. Den europäischen Gesetzgebern der Datenschutzgrundverordnung ging es vorrangig darum, den Betroffenen, also den Rechtsträgern der personenbezogenen Daten, das Recht zu verschaffen, von den Verantwortlichen, also den datenverarbeitenden natürlichen oder juristischen Personen zu erfahren, ob sie Daten des Betroffenen verarbeiten und falls ja, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck und wie bearbeitet werden.
Rechtsanwalt Sendler: „Daneben hat sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu einer Art Allzweckwaffe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt, um finanzielle Ansprüche durch den Verzicht auf die Weiterverfolgung des für den Arbeitgeber zum Teil außerordentlich lästigen Auskunftsanspruches durchdrücken zu können.“
Unabhängig von solchen Fallgestaltungen spielt der Auskunftsanspruch überwiegend in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen eine Rolle.
Der Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältnis
Rechtsanwalt Sendler: „Naturgemäß werden im arbeitsvertraglichen Kontext besonders viele personenbezogene Daten erhoben. Dies beginnt mit der Bewerbung und setzt sich im laufenden Arbeitsverhältnis fort mit den sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten zu Krankheit und Behinderung und den steuerrechtlichen Daten wie Familienstand, Religionszugehörigkeit, Kinder usw. und endet schließlich mit der Erteilung des Zeugnisses.“
Immer wieder haben die Gerichte über den Umfang des Auskunftsanspruchs zu entscheiden.
Rechtsanwalt Sendler: „Muss beispielsweise ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin Auskunft erteilen über den während vieler Jahre geführten Mailverkehr, den sie in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht mit Kunden getätigt hat? Oder reicht es, nur arbeitsrechtlich relevanten Mailverkehr vorzulegen, z.B. im Zusammenhang mit Abmahnungen? Hier gibt es ganz unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Entscheidungen.“
Solche Fragen zeigen, wie stark die praktische Bedeutung des Auskunftsanspruchs von der jeweiligen arbeitsrechtlichen Situation abhängt. Arbeitgeber sehen sich häufig mit erheblichen administrativen Belastungen konfrontiert, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versuchen, über den Auskunftsanspruch Transparenz oder Verhandlungsdruck zu schaffen.
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Viel Raum in der Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nimmt auch die Frage ein, ob und welche Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Auskunftspflicht resultieren. Hier geht es um die Reichweite des Art. 82 DSGVO, wonach jede Person Anspruch auf Schadensersatz hat, der wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.
Rechtsanwalt Sendler: „Lange wurde durch Gerichte die Auffassung vertreten, dass der bloße Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens begründe. Dieser Rechtsauffassung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (C-300/21) dadurch einen Riegel vorgeschoben, dass der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO nicht ausreiche, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Gleichzeitig hat der EuGH aber ausgeführt, dass der Ersatz des materiellen Schadens keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit erfordere.“
Dieser Rechtsauffassung haben sich inzwischen in jüngeren Entscheidungen zwei Landesarbeitsgerichte angeschlossen (Landesarbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2023, 3 Sa 33/22; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12. Juli 2023, 2 Sa 1237/22).
Rechtsanwalt Sendler: „Im Fall des Landesarbeitsgerichts Stuttgart hatte der Kläger unter anderem behauptet, sein früherer Arbeitgeber habe den Auskunftsanspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt und er habe daher Anspruch auf Schadensersatz. Seine diesbezügliche Behauptung, er sei damit um seine Rechte und Freiheiten gebracht worden, seine Daten zu kontrollieren, hat das Landesarbeitsgericht als bloße Leerformel ohne inhaltliche Substanz abgetan.“
Diese jüngeren Entscheidungen verdeutlichen, dass ein Schadensersatzanspruch heute eine konkrete, nachvollziehbare Beeinträchtigung voraussetzt und ein bloßer DSGVO-Verstoß nicht mehr genügt.
Arbeitsrecht und Datenschutz aus einer Hand
Wie die Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zeigt, überschneiden sich Datenschutzrecht und Arbeitsrecht in der Praxis häufig. Arbeitnehmer setzen das Auskunftsrecht immer häufiger gezielt ein, etwa im Rahmen arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Arbeitgeber müssen deshalb ihre internen Datenschutzstrukturen so absichern, dass sie Auskunftsansprüche rechtssicher und ohne Verzögerung erfüllen können.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg sowie zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Datenschutzauditor. Ich berate Unternehmen und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um den Auskunftsanspruch, die datenschutzkonforme Verarbeitung von Beschäftigtendaten und die arbeitsrechtlichen Folgen datenschutzrechtlicher Verstöße.
Durch meine Doppelqualifikation verbinde ich arbeitsrechtliche Praxiserfahrung mit tiefgehendem Datenschutz-Know-how, insbesondere an der Schnittstelle zwischen Personalwesen, Compliance und IT.
Sie haben Fragen zum Auskunftsanspruch, zur Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis oder zu Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO? Kontaktieren Sie mich für eine fundierte Beratung im Arbeits- und Datenschutzrecht.
Häufig gestellte Fragen zu Auskunftsanspruch und Schadensersatz
Art. 15 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet werden, einschließlich Zweck, Dauer und Kategorien der Daten.
Er wird häufig von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genutzt, etwa um Druck in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen auszuüben oder Informationen zur Vorbereitung auf Kündigungsschutzklagen zu erhalten.
Formlos, aber schriftlich ist empfehlenswert. Der Verantwortliche muss binnen eines Monats antworten.
Betroffene können sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren oder den Anspruch gerichtlich durchsetzen, gegebenenfalls auch auf Schadensersatz.
Grundsätzlich alle personenbezogenen Daten, also z. B. Bewerbungsunterlagen, Lohnabrechnungen, Krankheitsdaten oder E-Mails, wobei Gerichte uneinig sind, wie weit die Pflicht zur Vorlage von E-Mails geht.
Das ist umstritten. Manche Gerichte verlangen vollständige Herausgabe, andere beschränken die Pflicht auf arbeitsrechtlich relevante Inhalte, etwa bei Abmahnungen.
Nur über noch vorhandene Daten. Gelöschte Daten müssen nicht wiederhergestellt werden. Aber unrechtmäßig gelöschte Daten können ein eigener Verstoß sein.
Nur wenn ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO genügt nach aktueller EuGH-Rechtsprechung nicht mehr.
Der EuGH verlangt einen tatsächlichen Nachteil, sei er materiell oder immateriell. Leerformeln wie „Kontrollverlust über die Daten“ ohne konkrete Folgen reichen nicht aus.
Für immateriellen Schaden: Ja, es braucht eine nachvollziehbare Beeinträchtigung. Für materiellen Schaden ist kein Mindestmaß erforderlich.

