Datenschutz Auskunft Schadensersatz

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist immer wieder Gegenstand von Entscheidungen sehr unterschiedlicher Gerichte (Arbeits-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) aus zum Teil sehr unterschiedlichen Anlässen. Den europäischen Gesetzgebern der Datenschutzgrundverordnung ging es vorrangig darum, den Betroffenen, also den Rechtsträgern der personenbezogenen Daten, das Recht zu verschaffen, von den Verantwortlichen, also den datenverarbeitenden natürlichen oder juristischen Personen zu erfahren, ob sie Daten des Betroffenen verarbeiten und falls ja, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck und wie bearbeitet werden.

Rechtsanwalt Sendler: „Daneben hat sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu einer Art Allzweckwaffe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt, um finanzielle Ansprüche durch den Verzicht auf die Weiterverfolgung des für den Arbeitgeber zum Teil außerordentlich lästigen Auskunftsanspruches durchdrücken zu können.“

Unabhängig von solchen Fallgestaltungen spielt der Auskunftsanspruch überwiegend in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen eine Rolle. Rechtsanwalt Sendler: “Naturgemäß werden im arbeitsvertraglichen Kontext besonders viele personenbezogene Daten erhoben. Dies beginnt mit der Bewerbung und setzt sich im laufenden Arbeitsverhältnis fort mit den sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten Krankheit und Behinderung und den steuerrechtlichen Daten wie Familienstand, Religionszugehörigkeit, Kinder usw. und endet schließlich mit der Erteilung des Zeugnisses.“

Immer wieder haben die Gerichte über den Umfang des Auskunftsanspruchs zu entscheiden. Rechtsanwalt Sendler: „Muss beispielsweise ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin Auskunft erteilen über den während vieler Jahre geführten Mailverkehr, den sie in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht mit Kunden getätigt hat? Oder reicht es, nur arbeitsrechtlich relevanten Mailverkehr vorzulegen, z.B. im Zusammenhang mit Abmahnungen? Hier gibt es ganz unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Entscheidungen.“

Viel Raum in der Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nimmt auch die Frage ein, ob und welche Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Auskunftspflicht resultieren. Hier geht es um die Reichweite des Art. 82 DSGVO, wonach jede Person Anspruch auf Schadensersatz hat, der wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Rechtsanwalt Sendler:“ Lange wurde durch Gerichte die Auffassung vertreten, dass der bloße Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens begründe. Dieser Rechtsauffassung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (C-300/21) dadurch einen Riegel vorgeschoben, dass der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO nicht ausreiche, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Gleichzeitig hat der EuGH aber ausgeführt, dass der Ersatz des materiellen Schadens keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit erfordere.“

Dieser Rechtsauffassung haben sich inzwischen in jüngeren Entscheidungen zwei Landesarbeitsgerichte angeschlossen (Landesarbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2023, 3 Sa 33/22; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12. Juli 2023, 2 Sa 1237/22). Rechtsanwalt Sendler: „Im Fall des Landesarbeitsgerichts Stuttgart hatte der Kläger unter anderem behauptet, sein früherer Arbeitgeber habe den Auskunftsanspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt und er habe daher Anspruch auf Schadensersatz. Seine diesbezügliche Behauptung, er sei damit um seine Rechte und Freiheiten gebracht worden, seine Daten zu kontrollieren, hat das Landesarbeitsgericht als bloße Leerformel ohne inhaltliche Substanz abgetan.“

Ralph Sendler

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