Gestaltung rechtssicherer Vertragsbedingungen
Das AGB-Recht findet überall dort Anwendung, wo eine Vertragspartei (Verwender) vorformulierte Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 BGB). Dies ist in der Regel bei Abschluss von Mietverträgen, Leasingverträgen, Kaufverträgen, Darlehensverträgen oder auchArbeitsverträgen usw. der Fall.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre rechtliche Kontrolle
Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) stellen für Verträge, die nicht der kaufmännischen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dienen, also in der Regel mit Verbrauchern im Sinne des Gesetzes geschlossen werden, strenge Anforderungen für die Wirksamkeit der einzelnen Vertragsbedingungen.
Sind Regelungen beispielsweise überraschend oder unklar, geht dies zulasten des Klausel-Verwenders. Benachteiligen einzelne Regelungen den Vertragspartner des Verwenders unangemessen, so folgt nach dem AGB-Recht hieraus die Unwirksamkeit der Klausel. Dadurch kann es auch dazu kommen, dass Teile einer Klausel unwirksam und andere Teile wirksam sind, was in der Regel zur Folge hat, dass die gesamte Klausel unwirksamwird. Dem Verwender von AGB ist also Vorsicht bei der Gestaltung anzuraten.
Gerade hier zeigt sich, wie wichtig eine fundierte Beratung im AGB-Recht ist, sowohl für die Ausgestaltung als auch für die rechtliche Absicherung von Formulierungen.
Besonderheiten im Arbeitsrecht: AGB-Kontrolle bei Arbeitsverträgen
Besonders streng ist die Rechtsprechung zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Klauseln in Arbeitsverträgen. Für Arbeitsverträge sieht § 310 Abs. 3 BGB eine Besonderheit vor: Für diese Verträge gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wesentlichen auch dann, wenn der Vertrag nur einmal verwendet werden soll, weil beispielsweise der Arbeitsplatz nur einmal im Betrieb existiert. Der Grund dafür ist, dass das BGB Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne des Gesetzes ansieht, für die das Gesetz einen besonderen Schutz bereithält.
Aus der Geltung des AGB-Rechts für Arbeitsverträge folgen zum Teil sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeiteinzelner Klauseln. So sind beispielsweise Schriftformklauseln, die sich üblicherweise in solchen Verträgen finden, unwirksam, wenn sie nicht den Vorrang mündlicher Absprachen beinhalten (§ 305 b BGB), was erfahrungsgemäß auf einen Großteil der üblicherweise verwendeten Schriftformklauseln zutrifft.
Praxisbeispiel: Freiwilligkeitsvorbehalte
Es gibt eine kaum noch zu überschauende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten „Freiwilligkeitsvorbehalten“, also Klauseln, mit denen der Arbeitgeber sich vorbehält, gewisse Leistungen zukünftig nicht mehr zu erbringen. Ein falsches Wort in der Klausel kann zu deren Unwirksamkeit und dazu führen, dass der Arbeitgeber gewisse Leistungen auch zukünftig zu erbringen hat, auch wenn er dies nicht auf lange Sicht geplant hatte.
Unwirksamkeit von AGB-Klauseln: Risiken erkennen und vermeiden
Insgesamt führt die Anwendung des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge vielfach zu vollkommen überraschenden Ergebnissen bei der Frage, ob der Arbeitgeber sich überhaupt auf einzelne Klauseln berufen kann oder ob diese gegen das AGB-Recht verstoßen und unwirksam sind.
Arbeitnehmer sollten sich daher vorsorglich anwaltlich beraten lassen, wenn Arbeitgeber unter Berufung auf den Arbeitsvertrag Rechte verwehren oder Pflichten auferlegen.
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Häufig gestellte Fragen zum AGB-Recht
AGB liegen immer dann vor, wenn eine Vertragspartei vorformulierte Bedingungen in einen Vertrag einbringt, ohne dass über die einzelnen Inhalte im Detail verhandelt wurde. Typischerweise betrifft dies Miet-, Kauf-, Leasing-, Darlehens- oder Arbeitsverträge, sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich. Es muss die Absicht mehrfacher Verwendung bestehen.
Das AGB-Recht schützt Vertragspartner vor überraschenden oder unangemessen benachteiligenden Klauseln. Es prüft, ob eine Regelung transparent, verständlich und gesetzeskonform ist. Ist dies nicht der Fall, kann die betreffende Klausel – und mitunter der gesamte Abschnitt – als unwirksam eingestuft werden.
Wird eine Klausel für unwirksam erklärt, kann sich der Verwender nicht mehr auf sie berufen. Das bedeutet: Die betreffende Regelung entfällt, und es gilt stattdessen das dispositive Gesetzesrecht. In der Praxis kann dies zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen, gerade dann, wenn der Verwender mit der Regelung ein Risiko abfangen wollte. Denn eine Anpassung an den gesetzlich zu lästigen Regelungsumfang findet nicht statt.
Ja, und das sogar in besonders strenger Auslegung. Auch wenn ein Arbeitsvertrag nur einmalig verwendet wird, greift die AGB-Kontrolle, weil der Gesetzgeber Arbeitnehmer als Verbraucher und damit besonders schützenswert ansieht. Arbeitgeber müssen daher größte Sorgfalt walten lassen, wenn sie Vertragsklauseln formulieren.
Ein typisches Beispiel sind sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalte, mit denen sich der Arbeitgeber etwa bei Sonderzahlungen absichern will. Bereits kleine Formulierungsfehler können hier zur Unwirksamkeit der Klausel führen mit der Folge, dass Leistungen dauerhaft gewährt werden müssen. Auch Schriftformklauseln sind häufig problematisch, wenn sie den Vorrang mündlicher Absprachen nicht berücksichtigen.
Das AGB-Recht ist komplex und entwickelt sich durch Rechtsprechung ständig weiter. Deshalb ist eine professionelle Prüfung der verwendeten Vertragsbedingungen unerlässlich. Eine rechtssichere Formulierung erfordert nicht nur juristische Fachkenntnis, sondern auch ein Verständnis für die konkrete unternehmerische Praxis.
Rechtsanwalt Ralph Sendler prüft, überarbeitet und erstellt Allgemeine Geschäftsbedingungen und Arbeitsverträge unter Berücksichtigung aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung. Seine Beratung verbindet juristische Präzision mit praxistauglicher Umsetzung – individuell und realitätsnah.
