AGB-Recht

Das AGB-Recht findet überall dort Anwendung, wo eine Vertragspartei (Verwender) vorformulierte Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 BGB). Dies ist in der Regel bei Abschluss von Mietverträgen, Leasingverträgen, Kaufverträgen, Darlehensverträgen, Arbeitsverträgen usw. der Fall.

Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) stellen für Verträge, die nicht der kaufmännischen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dienen, also in der Regel mit Verbrauchern im Sinne des Gesetzes geschlossen werden, strenge Regeln für die Wirksamkeit der einzelnen Vertragsbedingungen auf. Sind Regelungen beispielsweise überraschend oder unklar, geht dies zulasten des Klausel-Verwenders. Benachteiligen einzelne Regelungen den Vertragspartner des Verwenders unangemessen, so folgt nach dem AGB-Recht hieraus die Unwirksamkeit der Klausel. Dadurch kann es auch dazu kommen, dass Teile einer Klausel unwirksam und andere Teile wirksam sind, was in der Regel zur Folge hat, dass die gesamte Klausel unwirksam wird. Dem Verwender von AGB ist also Vorsicht bei der Gestaltung anzuraten.

Besonders streng ist die Rechtsprechung zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Klauseln in Arbeitsverträgen. Für Arbeitsverträge sieht § 310 Abs. 3 BGB eine Besonderheit vor: Für diese Verträge gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wesentlichen auch dann, wenn der Vertrag nur einmal verwendet werden soll, weil beispielsweise der Arbeitsplatz nur einmal im Betrieb existiert. Der Grund dafür ist, dass das BGB Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne des Gesetzes ansieht, für die das Gesetz einen besonderen Schutz bereithält.

Aus der Geltung des AGB-Rechts für Arbeitsverträge folgen zum Teil sehr knifflige Voraussetzungen für die Wirksamkeit einzelner Klauseln. So sind beispielsweise Schriftformklauseln, die sich üblicherweise in solchen Verträgen finden, unwirksam, wenn sie nicht den Vorrang mündlicher Absprachen beinhalten (§ 305 b BGB), was erfahrungsgemäß auf einen Großteil der üblicherweise verwendeten Schriftformklauseln zutrifft. So gibt es beispielsweise eine kaum noch zu überschauende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten „Freiwilligkeitsvorbehalten“, also Klauseln, mit denen der Arbeitgeber sich vorbehält, gewisse Leistungen zukünftig nicht mehr zu erbringen. Ein falsches Wort in der Klausel kann zu deren Unwirksamkeit und dazu führen, dass der Arbeitgeber gewisse Leistungen auch zukünftig zu erbringen hat, auch wenn er dies nicht auf lange Sicht geplant hatte.

Insgesamt führt die Anwendung des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge vielfach zu vollkommen überraschenden Ergebnissen bei der Frage, ob der Arbeitgeber sich überhaupt auf einzelne Klauseln berufen kann oder ob diese gegen das AGB-Recht verstoßen und unwirksam sind. Arbeitnehmer sollten sich daher vorsorglich anwaltlich beraten lassen, wenn Arbeitgeber unter Berufung auf den Arbeitsvertrag Rechte verwehren oder Pflichten auferlegen.

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

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