Der Mindestlohn als gesellschaftlicher und politischer Streitpunkt
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn ist in Deutschland immer wieder in der Diskussion und wird von Bürgergeld-Empfängern gerne als Maßstab für die Frage herangezogen, ob es sich noch „lohnt“, arbeiten zu gehen.
Rechtsanwalt Sendler: „Die Gewerkschaften beklagen seit Einführung des Mindestlohnes im Januar 2015 seine zu geringe Höhe, während die Arbeitgeber bei jeder Mindestlohnerhöhung beklagen, dass eine derartige Gehaltsgröße unbezahlbar und die deutsche Wirtschaft in der Welt nicht mehr konkurrenzfähig sei.“
Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich des Mindestlohns
Im Folgenden sollen daher die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mindestlohns erläutert werden:
Der Mindestlohn zählt zu den zentralen Regelungen im deutschen Arbeitsrecht. Er ist der durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) festgelegte niedrigste Lohn, den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zahlen müssen. Der gesetzliche Mindestlohn wurde erstmalig für das Jahr 2015 festgelegt (mit Euro 8,50) und ist seitdem mehrfach erhöht worden. Er beträgt aktuell (2026) 13,90 Euro brutto pro Stunde. Für den 1. Januar 2027 ist bereits eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro gesetzlich festgeschrieben. Die Angemessenheit des Mindestlohns wird überwacht durch die Mindestlohnkommission, gebildet aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern. Auch im Bereich des Betriebsverfassungsrechts spielt die Frage der Vergütungshöhe eine entscheidende Rolle.
Anwalt Sendler: „Der politische Kompromiss der Regierungskoalition hat zu einem deutlichen Sprung beim Mindestlohn geführt. Auch wenn die von der SPD geforderten 15 Euro bis 2026 nicht ganz erreicht wurden, liegt die aktuelle Anpassung auf 13,90 Euro spürbar über den früheren linearen Erhöhungen. Das stellt Arbeitgeber vor neue Kalkulationsherausforderungen.“
Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes haben volljährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten haben ebenfalls diesen Anspruch, es sei denn, das Praktikum wird im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung geleistet. Für Personen, die einen freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst leisten, können Sonderregelungen gelten.
Rechtsanwalt Sendler: „Für Auszubildende der anerkannten Ausbildungsberufe kann die sogenannte ‚Mindestausbildungsvergütung‘ unterhalb des Mindestlohnes liegen. Für Ausbildungen, die im Jahr 2026 beginnen, beträgt sie im ersten Ausbildungsjahr mindestens 724 Euro. Wer seine Ausbildung bereits 2025 begonnen hat (Basiswert 682 Euro), erhält im zweiten Jahr nun mindestens 805 Euro, im dritten Jahr 921 Euro und im vierten Ausbildungsjahr 955 Euro. Für das Jahr 2027 werden die Basiswerte für das erste Lehrjahr im Herbst 2026 vom Bundesbildungsministerium neu festgelegt.“
Vorsicht bei der Anrechnung von Zulagen und Sonderzahlungen
Nicht alles, was am Monatsende auf dem Lohnzettel steht, darf vom Arbeitgeber auch als Mindestlohn angerechnet werden. Dies ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt bei den rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Mitarbeiter, deren Basisgehalt nahe an der Mindestlohngrenze liegt.
Rechtsanwalt Sendler: „Viele Arbeitgeber versuchen, Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld heranzuziehen, um den gesetzlichen Mindestlohn zu erreichen. Die Arbeitsgerichte ziehen hier jedoch enge Grenzen, wie etwa zuletzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 11.01.2024, Az. 3 Sa 4/23) eindrucksvoll bestätigte: Arbeitgeber dürfen jährliche Sonderzahlungen nicht einfach einseitig auf zwölf Monate aufteilen, um den Mindestlohn künstlich aufzufüllen. Nur Zahlungen, die von vornherein die reguläre Arbeitsleistung vergüten, sind anrechenbar. Echte Erschwerniszulagen oder zweckgebundene Einmalzahlungen zählen nicht dazu und müssen zwingend ‚on top‘ gezahlt werden.“
Besonderheiten bei Minijobs
Besonderheiten gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV (sogenannte Minijobs). Die pauschalierte Steuer- und Sozialversicherungspflicht solcher Minijobs gilt aktuell im Jahr 2026 für monatliche Bezüge bis maximal 603 Euro (ab Januar 2027 steigt diese Grenze auf 633 Euro). Unter Zugrundelegung des gegenwärtig geltenden Mindestlohns von 13,90 Euro können Minijobber auf dieser Grundlage weiterhin exakt 43,3 Stunden pro Monat (bzw. rund 10 Stunden pro Woche) arbeiten. Da die Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt ist, bleibt das maximal zulässige Arbeitsvolumen stabil. Arbeitgeber müssen dennoch penibel darauf achten, dass die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro bei keinem Mitarbeiter überschritten wird.
Dokumentationspflichten: Arbeitszeiterfassung für alle
Um die Einhaltung des Mindestlohns zu kontrollieren, galten lange Zeit strenge Aufzeichnungspflichten primär für Minijobber sowie für Branchen, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen (z. B. Baugewerbe, Gastronomie, Gebäudereinigung, Logistik). Diese Zeiten sind jedoch vorbei.
Rechtsanwalt Sendler: „Arbeitgeber müssen zwingend beachten, dass sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeweitet hat. Die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit systematisch zu erfassen, gilt längst nicht mehr nur für bestimmte Branchen oder geringfügig Beschäftigte, sondern grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Wer diese Aufzeichnungspflichten ignoriert, hat bei Prüfungen sofort ein massives Problem und riskiert empfindliche Bußgelder.“
Haftungsrisiken und Durchsetzung des Anspruchs auf Mindestlohn
Besonders tückisch ist der Umstand, dass das Mindestlohngesetz durch Verweis auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für Unternehmer, die einen anderen mit einer Werk- oder Dienstleistung beauftragen, eine Mithaftung dafür begründet, dass der Werk- oder Dienstleistungsauftragnehmer als auch gegebenenfalls dessen Subunternehmer den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlt.
Anwalt Sendler: „Dies ist insbesondere im Baugewerbe riskant, wo man als Auftraggeber riskiert, plötzlich für zahlungsunfähige Subunternehmer nicht geleistete Mindestlohnforderungen erfüllen zu müssen, wie zuletzt teilweise im Zusammenhang mit dem Bau des ‚Elbtower‘ zu erleben war. Daher ist gerade in dieser Branche eine saubere vertragliche Gestaltung unverzichtbar.“
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben, unter Berücksichtigung der genannten Ausnahmen, das Recht, den Mindestlohn gezahlt zu bekommen. Zahlt der Arbeitgeber diesen Mindestlohn nicht, dann gibt es verschiedene Wege, diesen Anspruch durchzusetzen.
Rechtsanwalt Sendler: „Natürlich kann man den gesetzlich vorgeschriebenen Anspruch über das Arbeitsgericht einklagen, aber das muss nicht immer der taktisch beste Weg sein. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich seit vielen Jahren im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und kenne die taktischen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Mindestlohnansprüchen.Es empfiehlt sich daher, vor der Einleitung irgendwelcher Schritte anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.“
Häufig gestellte Fragen zum Mindestlohn
Volljährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Auch Praktikantinnen und Praktikanten können einen Anspruch haben, sofern es sich nicht um ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung handelt.
Im Jahr 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde.
Ja. Ausgenommen sind u. a. Pflichtpraktikanten sowie Personen in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst. Für Auszubildende gelten gesonderte Regelungen zur Mindestausbildungsvergütung.
Ja, auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Bei einem Stundenlohn von 12,82 Euro (Stand 2025) dürfen sie maximal ca. 43 Stunden im Monat arbeiten, um unter der Verdienstgrenze von 556 Euro zu bleiben.
Werkstudenten haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn, sofern sie nicht unter eine der Ausnahmen (z. B. Pflichtpraktikum) fallen. Für typische Werkstudententätigkeiten gilt der Mindestlohn regelmäßig.
Ja, das Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Neben dem allgemeinen Mindestlohn gelten in der Pflegebranche spezielle, meist höhere Branchenmindestlöhne, die durch Rechtsverordnungen festgelegt werden.
Die Mindestlohnkommission, bestehend aus Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, überwacht die Entwicklung und Angemessenheit des Mindestlohns.
Unternehmer haften unter Umständen dafür, dass auch ihre (Sub-)Unternehmer den Mindestlohn zahlen, insbesondere in risikobehafteten Branchen wie dem Baugewerbe.
Ein Anspruch auf Mindestlohn kann vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Oft empfiehlt sich jedoch eine vorherige anwaltliche Beratung zur Einschätzung des besten Vorgehens.
Ja, aber es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Manche Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten jedoch Ausschlussfristen, die kürzer sind.

