Mindestlohn kennt (k)eine Grenze(n)

Der Mindestlohn als gesellschaftlicher und politischer Streitpunkt

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn ist in Deutschland immer wieder in der Diskussion und wird von Bürgergeld-Empfängern gerne als Maßstab für die Frage herangezogen, ob es sich noch „lohnt“, arbeiten zu gehen.

Rechtsanwalt Sendler: „Die Gewerkschaften beklagen seit Einführung des Mindestlohnes im Januar 2015 seine zu geringe Höhe, während die Arbeitgeber bei jeder Mindestlohnerhöhung beklagen, dass eine derartige Gehaltsgröße unbezahlbar und die deutsche Wirtschaft in der Welt nicht mehr konkurrenzfähig sei.“

Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich des Mindestlohns

Im Folgenden sollen daher die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mindestlohns erläutert werden:

Der Mindestlohn zählt zu den zentralen Regelungen im deutschen Arbeitsrecht. Er ist der durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) festgelegte niedrigste Lohn, den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zahlen müssen. Der gesetzliche Mindestlohn wurde erstmalig für das Jahr 2015 festgelegt (mit Euro 8,50) und ist seitdem mehrfach erhöht worden, er beträgt für das Jahr 2025 Euro 12,82. Die Angemessenheit des Mindestlohns wird überwacht durch die Mindestlohnkommission, gebildet aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern. Auch im Bereich des Betriebsverfassungsrechts spielt die Frage der Vergütungshöhe eine entscheidende Rolle.

Anwalt Sendler: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD trägt die Handschrift beider Koalitionspartner. Es soll eine starke und unabhängige Mindestlohnkommission geben (CDU/CSU) und bis in das Jahr 2026 solle ein Mindestlohn von Euro 15 erreicht werden (SPD). Das eröffnet einen weiten Auslegungsspielraum.“

Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes haben volljährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten haben ebenfalls diesen Anspruch, es sei denn, das Praktikum wird im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung geleistet. Für Personen, die einen freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst leisten, können Sonderregelungen gelten.

Rechtsanwalt Sendler: „Für Auszubildende der anerkannten Ausbildungsberufe kann die sogenannte ‚Mindestausbildungsvergütung‘ unterhalb des Mindestlohnes liegen. Sie beträgt derzeit für das erste Ausbildungsjahr Euro 682, für das zweite Jahr Euro 805, für das dritte Jahr Euro 921 und für das vierte Ausbildungsjahr Euro 955.“

Minijobs und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber

Besonderheiten gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV (sogenannte Minijobs). Die pauschalierte Steuer- und Sozialversicherungspflicht solcher Minijobs gilt für monatliche Bezüge bis maximal Euro 556. Unter Zugrundelegung des gegenwärtig geltenden Mindestlohns von Euro 12,82 können Minijobber auf dieser Grundlage 43 Stunden pro Monat oder zehn Stunden pro Woche arbeiten. Übersteigt die Vergütung den Mindestlohn, reduziert sich damit zwangsläufig das zulässige Arbeitsvolumen.

Rechtsanwalt Sendler: „Arbeitgeber müssen unbedingt beachten, dass sie eine umfangreiche Aufzeichnungspflicht über die Tätigkeit von Minijobbern haben. Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer entleiht für eine Tätigkeit im Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions- und Logistikgewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Messen, Fleischwirtschaft usw., also Branchen des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes.“

Haftungsrisiken und Durchsetzung des Anspruchs auf Mindestlohn

Besonders tückisch ist der Umstand, dass das Mindestlohngesetz durch Verweis auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für Unternehmer, die einen anderen mit einer Werk- oder Dienstleistung beauftragen, eine Mithaftung dafür begründet, dass der Werk- oder Dienstleistungsauftragnehmer als auch gegebenenfalls dessen Subunternehmer den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlt.

Anwalt Sendler: „Dies ist insbesondere im Baugewerbe riskant, wo man als Auftraggeber riskiert, plötzlich für zahlungsunfähige Subunternehmer nicht geleistete Mindestlohnforderungen erfüllen zu müssen, wie zuletzt teilweise im Zusammenhang mit dem Bau des ‚Elbtower‘ zu erleben war. Daher ist gerade in dieser Branche eine saubere vertragliche Gestaltung unverzichtbar.“

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben, unter Berücksichtigung der genannten Ausnahmen, das Recht, den Mindestlohn gezahlt zu bekommen. Zahlt der Arbeitgeber diesen Mindestlohn nicht, dann gibt es verschiedene Wege, diesen Anspruch durchzusetzen.

Rechtsanwalt Sendler: „Natürlich kann man den gesetzlich vorgeschriebenen Anspruch über das Arbeitsgericht einklagen, aber das muss nicht immer der taktisch beste Weg sein. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich seit vielen Jahren im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und kenne die taktischen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Mindestlohnansprüchen.Es empfiehlt sich daher, vor der Einleitung irgendwelcher Schritte anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.“

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

Ralph Sendler

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