GmbH-Geschäftsführer: Rechtliche Aspekte der Anstellung und Einordnung

Unter dem „Geschäftsführer“ wird gemeinhin der GmbH-Geschäftsführer verstanden, wohingegen die „Geschäftsführung“ oder die „Geschäftsleitung“ keine juristischen Begriffe darstellen, sondern eher umgangssprachlich Verwendung finden. Im Folgenden soll die Betrachtung dem GmbH-Geschäftsführer gelten.

Gemäß § 35 GmbHG wird die GmbH durch den oder die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Man spricht auch vom „Organ-Geschäftsführer“, der das Vertretungsorgan der Gesellschaft nach außen darstellt und der oder die im Handelsregister für die Gesellschaft einzutragen sind, sonst ist die Gesellschaft nicht wirksam vertreten.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung des Geschäftsführers zum Organ der Gesellschaft und dem Anstellungsvertrag. Die Bestellung zum Organ kann in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden oder sie erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter.

Für den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist die Gesellschafterversammlung zuständig und damit auch, im Rahmen einer sogenannten „Annexkompetenz“, für die Kündigung des Dienstvertrages des Geschäftsführers. Der Geschäftsführervertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB und mithin kein Arbeitsvertrag, wie er in § 611 a BGB definiert ist.

Anwalt Sendler: „Häufig wird über die Frage, ob der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer ist und daher entsprechende Schutzrechte wie beispielsweise Kündigungsschutz genießt, heftig gestritten, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Annahme, der zum Vertretungsorgan der GmbH bestellte Geschäftsführer sei Arbeitnehmer, den extremen Ausnahmefall darstellen soll. Die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gemäß § 37 GmbHG gegenüber den Gesellschaftern reicht jedenfalls nicht aus, um eine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers festzustellen. Auch eine starke Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis und die Vorgabe von Arbeits- und Anwesenheitszeiten reichen in der Regel wegen der nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsmacht nicht aus, um von einer Arbeitnehmereigenschaft des Organ-Geschäftsführers auszugehen. Die Organmitglieder der Gesellschaft üben nämlich im Außenverhältnis die Weisungsbefugnis aus und sind somit die sozialen Gegenspieler der Arbeitnehmerschaft.“

Diese rechtliche Einordnung trifft im Übrigen auch für sogenannte „Fremdgeschäftsführer“ zu. Hierbei handelt es sich um Vertretungsorgane, die keine Gesellschaftsanteile besitzen. Die Frage, ob ein Geschäftsführer als Vertretungsorgan der GmbH an dieser Gesellschaft Anteile besitzt, spielt für die vertragsrechtliche Qualifizierung des Geschäftsführers als Dienstnehmer keine Rolle, sondern hat gegebenenfalls Auswirkungen auf die Frage, ob der Betreffende sozialversicherungspflichtig ist.

Wird in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer der KG zum Geschäftsführer der Komplementär- GmbH, also der persönlich haftenden Gesellschafterin, bestellt, bleibt er Arbeitnehmer der KG. Im Verhältnis zur GmbH ist er Dienstnehmer.

Rechtsanwalt Sendler: „Probleme können auftreten, wenn eine bisher als Arbeitnehmer beschäftigte Person zum Vertretungsorgan bzw. Geschäftsführer bestellt wird. Hier stellt sich die Frage, ob dadurch das bislang bestehende Arbeitsverhältnis beendet worden ist oder als ruhendes Vertragsverhältnis fortbesteht. Das Bundesarbeitsgericht nahm zunächst an, dass in solchen Fällen das ruhend bestehende Arbeitsverhältnis im Falle der Abberufung als Geschäftsführer wieder auflebt. Später hat das BAG die Vermutungsregel umgedreht und geht im Zweifel von einer konkludenten Aufhebung des Anstellungsverhältnisses aus. Seit Einführung des Schriftformerfordernisses für Aufhebungsverträge gemäß § 623 BGB muss der Geschäftsführer-Dienstvertrag schriftlich geschlossen werden, um die Vermutungsregel für die Aufhebung des zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zuge kommen zu lassen.“

In einigen arbeitsrechtlichen Gesetzen wird ausdrücklich geregelt, dass Organmitglieder nicht als Arbeitnehmer gelten (vergleiche z.B. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 14 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Die BAG-Rechtsprechung geht davon aus, dass der Geschäftsführer bei Abschluss eines Dienstvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer-Dienstvertrag der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt und mithin das Regelwerk des Dienstvertrages der strengen Kontrolle der Verbraucherschutzgesetze unterlegt. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit einzelner für üblich gehaltener Klauseln im Vertrag haben.

Aus der Qualifizierung von Organ-Geschäftsführern als Dienstnehmer bzw. nicht als Arbeitnehmer folgt, dass für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Organ die Zivilgerichte zuständig sind und nicht etwa die Arbeitsgerichte. Dieser Gesichtspunkt ist relevant im Hinblick auf die Kostentragungspflicht: Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die eigenen Kosten und diejenigen des obsiegenden Gegners. Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz trägt jede Seite die eigenen Kosten, lediglich die Gerichtskosten werden wie im Zivilprozess verteilt.

Anwalt Sendler: „Gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG kann im Dienstvertrag aber die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit vereinbart werden. Dies wird aus Sicht des Unternehmens gerne so geregelt, weil das arbeitsgerichtliche Verfahren im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren keinen Urkundsprozess kennt. Das hat zur Folge, dass der fristlos vor die Tür gesetzte Geschäftsführer nicht in der Lage ist, seine Vergütung mittels eines Urkundsprozesses auf kurzem Weg einzuklagen.“

Bei der Bemessung der Vergütung für den Geschäftsführer, der gleichzeitig Anteilseigner der anzustellenden GmbH ist, muss beachtet werden, dass diese so bemessen ist, dass unter steuerlichen Aspekten nicht der Verdacht begründet wird, es handele sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine Kapitalentnahme.

Organmitglieder unterliegen für die Dauer ihrer Beschäftigung einem Wettbewerbsverbot. Im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer für seine Tätigkeit nach § 43 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Im Außenverhältnis haftet grundsätzlich die Gesellschaft. Eine Durchgriffshaftung besteht für den Fall, dass der Geschäftsführer die Arbeitnehmerbeiträge nicht an die Sozialversicherungsträger abgeführt hat oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig steuerliche Abführungs-Pflichten verletzt hat.

Anwalt Sendler: „Die Unterkapitalisierung der Gesellschaft begründet für sich genommen keine Durchgriffshaftung des Geschäftsführers. Er haftet persönlich allerdings bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 GmbHG oder wenn er in einer dauernden Geschäftsverbindung nicht auf die Insolvenzreife des Unternehmens aufmerksam macht. Im Falle eines Verstoßes gegen die Insolvenzantragpflicht macht sich der Geschäftsführer darüber hinaus strafbar gemäß § 84 GmbHG. Gleiches gilt, wenn er es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in der Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.“

Die ordentliche Kündigung des Dienstvertrages bedarf keiner Begründung, für außerordentliche Kündigungen findet § 626 BGB Anwendung wie bei einem Arbeitsverhältnis.

Die Bestellung zum Geschäftsführer kann gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit frei widerrufen werden. Die Erklärung der Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer ist grundsätzlich jederzeit möglich, sie darf jedoch nicht „zur Unzeit“ erklärt werden, also in Krisensituationen oder wenn anschließend die Gesellschaft nicht nur kurzfristig keinen Geschäftsführer mehr hätte. Die Abberufung ist durch die Gesellschafterversammlung zu erklären, die Amtsniederlegung hat der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären.

Grundsätzlich sind Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig gemäß § 7 SGB IV. Der Organ-Geschäftsführer wird als ein nichtselbstständig Beschäftigter angesehen, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Anknüpfungspunkt für die Einordnung ist die Weisungsunterworfenheit. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis scheidet demgemäß dann aus, wenn der Geschäftsführer Weisungen ihm gegenüber aufgrund einer Gesellschafterstellung verhindern kann. Dies kann auf einer Mehrheitsbeteiligung beruhen oder aber auch im Falle einer Sperrminorität.

Rechtsanwalt Sendler: „Die vorstehend dargestellten rechtlichen Aspekte einer Anstellung als Organ-Geschäftsführer einer GmbH zeigen, dass die Eingehung einer solchen weitreichenden Verpflichtung wohl bedacht sein will und sich die vorherige Einholung anwaltlichen Rates dringend empfiehlt.“

Ralph Sendler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzbeauftragter Hamburg

Ralph Sendler

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